Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Juni 2012 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird zwecks Durchführung des erstinstanzlichen Eilverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., Lüneburg, bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren zwecks Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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