LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.02.2014
L 4 KR 184/11
Fundstellen:
NZS 2014, 8
Vorinstanzen:
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 245/09

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.02.2014 (L 4 KR 184/11) - DRsp Nr. 2014/7182

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 184/11

DRsp Nr. 2014/7182

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Sterilisation als Sachleistung.

Der im Jahr 1969 geborene Kläger ist mehrfach transplantiert. Aus diesem Grund hat er zahlreiche Immunsupressiva zu sich zu nehmen. Diese Medikation ist auch in Zukunft immer erforderlich, um eine Abstoßungsreaktion des Körpers zu verhindern.

Im März 2009 beantragte der Kläger unter Vorlage des Attestes des Universitätsklinikums G. die Kostenübernahme für eine Sterilisation bei der Beklagten. Aufgrund der Medikation könne sich die Erbinformation in den Spermien verändern, sodass es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Klägers kommen könne. Die Beklagte holte die sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 6. Mai 2009 (erstellt durch Dr. H.) ein. Diese führte aus, dass die Sterilisation keine kurative Maßnahme darstelle, sondern eine prophylaktische Maßnahme bei möglicher Veränderung der Spermiogenese. Der Gesundheitszustand des Versicherten selber werde durch die Sterilisation nicht beeinflusst. Es handele sich daher nicht um eine zwingend erforderliche medizinische Indikation für eine Sterilisation.