LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.02.2013
L 1 KR 442/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 64 R 630/12

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.02.2013 (L 1 KR 442/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/14070

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 442/12 B ER

DRsp Nr. 2013/14070

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 3. August 2012 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 2.114,10 EUR geltend macht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.110,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2012. Streitig ist eine Nachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung.