LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.08.2009
L 4 KR 108/09 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 KR 25/08

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.08.2009 (L 4 KR 108/09 B) - DRsp Nr. 2009/26709

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 108/09 B

DRsp Nr. 2009/26709

((Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen im Verwaltungsverfahren) Nach § 192 Abs. 4 S. 1 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Für die Anwendung ist nicht Voraussetzung, dass die vom Gericht nachgeholten Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommen als die vom Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren durchgeführten ungenügenden Ermittlungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aurich vom 17. März 2009. Darin hat das SG die Beklagte verpflichtet, die Kosten für das vom SG eingeholte Gutachten des Dr C. gem § 192 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu übernehmen, weil das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend gewesen sei.