I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ast) erstrebt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verurteilung des Antragsgegners (im Folgenden: Ag) zur Zahlung der sogenannten Praxisgebühr von 10,- EUR für das erste Quartal 2004.
Der Ag nahm am 1. Januar 2004 die chirurgische Ambulanz des B. in C. für eine Behandlung in Anspruch. Das Krankenhaus forderte ihn mit Schreiben vom gleichen Tage, dessen Empfang von ihm durch Unterschrift quittiert wurde, zur Zahlung der Praxisgebühr auf. Der Ag zahlte jedoch nicht. Mit Schreiben vom 19. März 2004 forderte die Ast den Ag unter Fristsetzung zum 29. März 2004 erneut zur Zahlung der Gebühr auf, ebenfalls ohne Erfolg.
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