LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.11.2008
L 8 SO 134/08 ER
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1254
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 117/08 ER

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.11.2008 (L 8 SO 134/08 ER) - DRsp Nr. 2009/11110

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.11.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 134/08 ER

DRsp Nr. 2009/11110

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2008 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2. und 3. vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung vom 14. Juni 2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die ihnen durch die im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts erfolgten bzw. erfolgenden Besuchsaufenthalte bei dem Antragsteller zu 1. entstandenen bzw. entstehenden Lebenshaltungskosten (anteiliges Sozialgeld) und Fahrtkosten zu übernehmen, und zwar für die zurückliegende Zeit als Erstattung und für die zukünftige Besuchsaufenthalte als Vorschuss. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die den Antragstellern zu 2. und 3. in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers zu 1. sind nicht zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe: