Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Oktober 2008 geändert.
Es wird festgestellt, dass im erstinstanzlichen Verfahren (Az:
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren (Az:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
I. Streitig ist die Erhebung von Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (
Im zurückliegenden Verfahren vor dem Sozialgericht (
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