LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.10.2008
L 3 B 32/08 U
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 161/07

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.10.2008 (L 3 B 32/08 U) - DRsp Nr. 2010/14324

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.10.2008 - Aktenzeichen L 3 B 32/08 U

DRsp Nr. 2010/14324

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Oktober 2008 geändert.

Es wird festgestellt, dass im erstinstanzlichen Verfahren (Az: S 3 U 161/07) weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz genannten Personen gehören und Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren (Az: S 3 U 161/07) wird auf 90,08 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I. Streitig ist die Erhebung von Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Im zurückliegenden Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg (Az: S 3 U 161/07) wehrte sich der Kläger gegen seine Beitragspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in der Gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2005 und 2006. Seine nach einem erfolglosen Vorverfahren fristgemäß erhobene Klage nahm er nach einem Hinweis des Kammervorsitzenden hinsichtlich der Aussichtslosigkeit seines Klagebegehrens mit Schreiben vom 15. Juni 2008 zurück.