LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.06.2008
L 13 AS 88/08 ER
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 13/08

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.06.2008 (L 13 AS 88/08 ER) - DRsp Nr. 2009/17772

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 - Aktenzeichen L 13 AS 88/08 ER

DRsp Nr. 2009/17772

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Einstellung laufender Leistungen erhobenen Widerspruchs, hilfsweise - bzw. ergänzend für Zeiträume nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren fortlaufenden Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Außerdem wenden sie sich gegen ein von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1. unter dem 28. September 2007 verhängtes Hausverbot.