Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten aus übergegangenem Recht über die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls des Beigeladenen vom 20. August 2004 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII.
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