LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2011
L 3 U 147/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 283/05

LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2011 (L 3 U 147/08) - DRsp Nr. 2012/2036

LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen L 3 U 147/08

DRsp Nr. 2012/2036

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten für beide Instanzen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin - die eine Konditorei in A-Stadt betreibt - zum Gefahrtarif 2005 der Beklagten.