LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2011
L 3 U 141/09
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 165/07

LSG Hessen - Urteil vom 30.08.2011 (L 3 U 141/09) - DRsp Nr. 2012/2794

LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen L 3 U 141/09

DRsp Nr. 2012/2794

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Mai 2009 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2007 verpflichtet, die Klägerin nach der Gefahrtarifstelle 13 des Gefahrtarifs 2007 mit der Gefahrklasse 1,09 zu veranlagen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin zum Gefahrtarif 2007 der Beklagten.

Die Klägerin, eine Versicherungsmaklerin in der Rechtsform einer GmbH, war unter Geltung des Gefahrtarifs 1998 mit Bescheid vom 1. August 2000 in die Gefahrtarifstelle 27, Unternehmensart "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler" veranlagt worden. Dieselbe Veranlagung zum Gefahrtarif 2001 erfolgte mit Bescheid vom 28. Februar 2002. Nachdem der neue ab 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 geltende Gefahrtarif 2007 in Kraft getreten war, veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 27. Juni 2007 zur Unternehmensart "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler", Gefahrtarifstelle 19, Gefahrklasse 1,53.