LSG Hessen - Urteil vom 30.06.2011
L 8 KR 198/08
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 257/05

LSG Hessen - Urteil vom 30.06.2011 (L 8 KR 198/08) - DRsp Nr. 2012/8559

LSG Hessen, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 8 KR 198/08

DRsp Nr. 2012/8559

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 16.285,07 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Herstellerrabattes nach § 130a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) für den Zeitraum Juli bis November 2003 für das Fertigarzneimittel "Pamidronat XY.".

Die Klägerin ist eines von fünf standeseigenen Rechenzentren der Apotheken in Deutschland. Sie betreibt ein Unternehmen zur Abrechnung von Rezepten gegenüber den Kostenträgern für die ihr angeschlossenen Apotheken. Hinsichtlich der Abrechnungsaufträge zwischen Apotheken und der Klägerin sind Abrechnungsbedingungen vereinbart, welche die Klägerin berechtigen, die Forderungen der Apotheken aus den ihnen übergebenen Rezepten gegenüber den Kostenträgern im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Firma XY. Pharma Deutschland GmbH; diese war wiederum die Rechtsnachfolgerin der Firma ZZ. GmbH.