LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2009
L 8 KR 311/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 2952/01

LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2009 (L 8 KR 311/07) - DRsp Nr. 2010/13199

LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 311/07

DRsp Nr. 2010/13199

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Für das erstinstanzliche Klageverfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 29.333,30 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Krankengeld und Behandlungskosten, die ihr für ihren ehemaligen Versicherten, X. (im Folgenden: Der Versicherte) in Höhe von insgesamt 29.333,30 Euro entstanden sind.