LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2009
L 8 KR 252/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 134/05

LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2009 (L 8 KR 252/07) - DRsp Nr. 2010/4538

LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 252/07

DRsp Nr. 2010/4538

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2007 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren beider Instanzen zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 27.712,63 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten, Transportkosten und Sterbegeld für ihren ehemaligen Versicherten A. (im Folgenden: der Versicherte) in Höhe von insgesamt 27.712,63 Euro.

Der 1940 geborene Versicherte, der bei der Klägerin Pflichtmitglied zur gesetzlichen Krankenversicherung war, hatte von 1960 bis Ende 1980 während seiner Berufstätigkeit im Mauerwerksbau unter anderem Asbestzement-Wellplatten verarbeitet und war dadurch asbestexponiert. Laut den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD), festgehalten im Bericht vom 18. Juli 2003 errechnet sich für diese Berufstätigkeit eine Faserjahrbelastung von 8,6 Faserjahren.