LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2009
L 8 KR 189/08
Fundstellen:
AuR 2010, 89
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 185/05

LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2009 (L 8 KR 189/08) - DRsp Nr. 2010/1415

LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 189/08

DRsp Nr. 2010/1415

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 24.02.2002 für ihre Tätigkeit als Unternehmensberaterin streitig.

Die Klägerin, geboren im Jahr 1969, war zunächst als angestellte Rechtsanwältin in D Stadt Pflichtmitglied der dortigen Rechtsanwaltskammer und der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; heutige Bezeichnung: Deutsche Rentenversicherung Bund) befreite die Klägerin mit Bescheid vom 03.04.2001 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Angestellte mit Wirkung ab 20.12.2000 aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin.