LSG Hessen - Urteil vom 29.05.2009
L 5 R 300/07
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 451/05

LSG Hessen - Urteil vom 29.05.2009 (L 5 R 300/07) - DRsp Nr. 2009/14221

LSG Hessen, Urteil vom 29.05.2009 - Aktenzeichen L 5 R 300/07

DRsp Nr. 2009/14221

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 geändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger über den 31. Oktober 2006 hinaus die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Januar 2007 beansprucht.

II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Ende der dem Kläger zu gewährenden Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung. Umstritten ist dabei insbesondere, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer sog. Schonrente im Sinne des § 100 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat.