I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 24. Februar 2011 und des Bescheides der Beklagten vom 30. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008 festgestellt, dass das Ereignis vom 6. Dezember 2007 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
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