LSG Hessen - Urteil vom 29.04.2010
L 8 KR 154/09
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 414/08

LSG Hessen - Urteil vom 29.04.2010 (L 8 KR 154/09) - DRsp Nr. 2010/13257

LSG Hessen, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 8 KR 154/09

DRsp Nr. 2010/13257

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für die Berufungsinstanz zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem 09.07.2008 Mitglied der Beklagten ist.

Die Klägerin, geboren im Jahr 1947, war in der Zeit vom 18.10.1997 bis 02.01.1998 bei der Beklagten - im Rahmen einer Pflichtversicherung - krankenversichert. Nach dem 02.01.1998 war die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht krankenversichert und war seit dem 02.01.1998 über den Beihilfeanspruch ihres Ehemannes (er ist städtischer Beamter) sowie einer zusätzlichen eigenen privaten Krankenversicherung gegen das Kostenrisiko einer Erkrankung abgesichert. In der Zeit von April 1999 bis April/Mai 2004 war sie bei der Firma ER. geringfügig beschäftigt und anschließend als Hausfrau zu Hause.

Der Ehemann der Klägerin sprach am 02.01.2008 bei der Beklagten in deren Beratungscenter in A-Stadt vor. Dort führte er ein Gespräch mit der Zeugin UD. (Kundenberaterin der Beklagten). Im Rahmen einer von ihm und der Zeugin unterschriebenen Erklärung zur Krankenversicherung sind für die Klägerin u.a. folgende Angaben aufgeführt:

- das Geburtsdatum der Klägerin (1947),