LSG Hessen - Urteil vom 28.06.2011
L 3 U 134/09
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 159/05

LSG Hessen - Urteil vom 28.06.2011 (L 3 U 134/09) - DRsp Nr. 2011/15701

LSG Hessen, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 3 U 134/09

DRsp Nr. 2011/15701

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin streitet um die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall sowie um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die gesundheitlichen Folgen desselben.

Die Klägerin erlitt am 25. August 2002, einem Sonntag, kurz nach 18.00 Uhr einen schweren Unfall auf der Landstraße in D. bei E., als sie von einem von F. gefahrenen Motorrad erfasst wurde. Zeitgleich führten vier Mitglieder der Familie C. einen Viehtrieb im Bereich der Unfallstelle durch. Dr. PG. stellte im Anschluss im Klinikum ZS. eine offene Unterschenkelfraktur links, eine Innenknöchelfraktur links, eine offene Unterarmfraktur rechts sowie Schürfwunden am rechten Unterschenkel und eine Risswunde am linken Oberschenkel fest. Im Erörterungstermin vom 7. Dezember 2010 hat die Klägerin über noch andauernde Funktionseinschränkungen an rechtem Arm/rechter Hand und vor allem an linkem Bein berichtet, wo sie mittlerweile zehnmal operiert worden sei und weitere Untersuchungen und eventuell auch Operationen anstünden.