LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011
L 7 AL 72/09
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 271/05

LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011 (L 7 AL 72/09) - DRsp Nr. 2011/20683

LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 72/09

DRsp Nr. 2011/20683

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Kosten der Berufung sind auch nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung bewilligten Arbeitslosengeldes bzw. bewilligter Arbeitslosenhilfe sowie die Erstattung übernommener Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) für den Zeitraum vom 31. August 2001 bis 13. Februar 2002.

Der 1979 geborene Kläger verfügt über den Schulabschluss der mittleren Reife. Ohne Abschluss einer Berufsausbildung verrichtete er vom 1. November 1998 bis 31. November 1999 seinen Zivildienst. Anschließend übte er versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 25. Januar 2000 bis 31. Mai 2000 und 9. Juni 2000 bis 15. Februar 2001 aus. Er meldete sich bei der Beklagten am 6. März 2001 arbeitslos.