LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011
L 7 AL 29/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 179/06

LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2011 (L 7 AL 29/11) - DRsp Nr. 2012/4350

LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 29/11

DRsp Nr. 2012/4350

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Bemessung seines Arbeitslosengeldes (Alg).

Der 1941 geborene Kläger meldete sich am 28.06.2004 zum 01.11.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Gleichzeitig reichte er eine Bestätigung der AOK Hessen ein, wonach er ab dem 01.11.2004 von der Krankenversicherungspflicht befreit war.