LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2009
L 4 KA 111/08
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 50/08

LSG Hessen - Urteil vom 26.08.2009 (L 4 KA 111/08) - DRsp Nr. 2010/13196

LSG Hessen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 111/08

DRsp Nr. 2010/13196

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.001,12 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von Honorarforderungen des Insolvenzschuldners und Mitglieds der Beklagten Dipl.-Psych. B ...

Am 28. Dezember 2005 wurde über das Vermögen des Dipl.-Psych. B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Dipl.-Psych. B. ist als Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in C-Stadt zugelassen.

Auf Nachfrage des Klägers vom 25. April 2006, wann mit einer Abrechnung bzw. Auszahlung gerechnet werden könne, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2006 mit, dass für das IV. Quartal 2005 zunächst ein Abschlag auf die Restzahlung, basierend auf dem individuellen Fallwert des Quartals IV/2004 und der abgerechneten Fälle des Quartals IV/2005 an die Ärzte ausgezahlt werde. Danach sei unter Berücksichtigung des eigenen Aufrechnungsbetrages aus dem Vorquartal keine Auszahlung möglich. Es seien am 20. April 2006 2500 EUR für das Quartal I/2006 und 2500 EUR für die Rate April 2006 überwiesen worden.