LSG Hessen - Urteil vom 26.06.2013
L 4 KA 4/12
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 645/10

LSG Hessen - Urteil vom 26.06.2013 (L 4 KA 4/12) - DRsp Nr. 2013/22483

LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen L 4 KA 4/12

DRsp Nr. 2013/22483

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos im Quartal III/06 in Höhe von 36.560,55 EUR.

Der Kläger war als Facharzt für Urologie seit 1983 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Seit 1986 führte er mit Dr. C., ebenfalls als Facharzt für Urologie zugelassen, bis zur Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit am 31. März 2006 eine Berufsausübungsgemeinschaft, die bereits zum 1. Januar 2006 an die D. Klinik GmbH veräußert wurde und zum 1. April 2006 in ein von dieser getragenes Medizinisches Versorgungszentrum eingebracht wurde.

Im Dezember 2004 kam es zu einer fristlosen Kündigung des Belegarztvertrages durch das Rote Kreuz Krankenhaus. Gegen diese fristlose Kündigung hat der Kläger die Klage vor den Zivilgerichten erhoben. Dr. C. beendete ebenfalls Anfang 2006 seine vertragsärztliche Tätigkeit und fiel in Verbraucherinsolvenz (seit 1. Juli 2008, Amtsgericht Darmstadt, Az.: az1).