LSG Hessen - Urteil vom 26.02.2009
L 6 SO 78/07
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 161/05

LSG Hessen - Urteil vom 26.02.2009 (L 6 SO 78/07) - DRsp Nr. 2009/10117

LSG Hessen, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen L 6 SO 78/07

DRsp Nr. 2009/10117

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 19. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 streitig. Insbesondere ist streitig, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist bzw. das Sozialgericht den entsprechenden Antrag des Klägers zutreffend abgelehnt hat.

Der 1965 geborene Kläger stellte am 19. Januar 2004 Leistungsantrag (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG). Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 forderte der Beklagte von dem Kläger im Hinblick auf dessen Gewerbe (Kurierdienst) eine Gewinn- und Verlustabrechnung einschließlich der zugehörigen Belege. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2004 mit, weitere Unterlagen könne er nicht vorlegen.