Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Jahr 2005 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig ist.
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