LSG Hessen - Urteil vom 25.08.2011
L 8 KR 306/08
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 325/06

LSG Hessen - Urteil vom 25.08.2011 (L 8 KR 306/08) - DRsp Nr. 2011/18738

LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 8 KR 306/08

DRsp Nr. 2011/18738

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Berufungsbeklagte zu 2 (im Weiteren: Klägerin zu 2) aufgrund einer Tätigkeit für die Klägerin und Berufungsbeklagte zu 1 (im Weiteren: Klägerin zu 1) in der Zeit vom 1. November 2000 bis Ende 2005 sozialversicherungspflichtig gewesen ist.

Die Klägerin zu 1 bot in der streitigen Zeit als Einzelfirma unter einer zentralen Telefonnummer Dienstleistungen in Form von Kontakten zu telefonischen Gesprächspartnern an. Nach Angaben der Klägerin zu 1 ist dieses Gewerbe weiterhin angemeldet, ohne es aktiv zu betreiben.

Die Klägerin zu 2, geboren im Jahr 1970, war nach eigenen Angaben in der streitigen Zeit über ihren Ehemann familienversichert und studierte.