LSG Hessen - Urteil vom 25.08.2011
L 1 KR 250/10
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 163/10

LSG Hessen - Urteil vom 25.08.2011 (L 1 KR 250/10) - DRsp Nr. 2012/19838

LSG Hessen, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 250/10

DRsp Nr. 2012/19838

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme und Kostenerstattung für vier Behandlungen der Liposuktion.

Die 1985 geborene Klägerin, die Mitglied der Beklagten ist, beantragte am 26. August 2009 unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Dr. QQ. vom 20. Juli 2009 bei der Beklagten die Kostenübernahme für die Liposuktion wegen eines Lipödem-Syndroms der Beine. Die Kosten würden sich pro Behandlung auf ca. 2.604,00 EUR belaufen. Erforderlich seien vier Behandlungen.

Mit Bescheid vom 1. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Liposuktion um eine Behandlungsmethode handele, die nicht Bestandteil der vertrags-/kassenärztlichen Leistungen sei. Als so genannte "neue Behandlungsmethode" könne die Liposuktion Bestandteil des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung erst nach positiver Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sein. Die Methode sei jedoch bislang noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden.