LSG Hessen - Urteil vom 25.06.2009
L 8 KR 201/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 3362/99

LSG Hessen - Urteil vom 25.06.2009 (L 8 KR 201/07) - DRsp Nr. 2009/21186

LSG Hessen, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen L 8 KR 201/07

DRsp Nr. 2009/21186

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 11.309,74 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Behandlung einer Meniskuserkrankung des beigeladenen Versicherten vom 05.02.1997 bis zum 30.06.1999 streitig.

Der Beigeladene, geboren im Jahr 1938, war vom 01.09.1953 - 13.01.1997 als Dachdecker versicherungspflichtig tätig. Er ist bei der Klägerin kranken- und bei der Beklagten unfallversichert.

Seit 1995 klagte der Beigeladene über rezidivierende, belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie. Ab dem 14.01.1997 war der Beigeladene arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin zahlte dem Beigeladenen ab 05.02.1997 Krankengeld. Eine am 27.02.1997 durchgeführte Arthroskopie ergab eine mediale Gonarthrose des rechten Kniegelenks, eine Hinterhornläsion des medialen Meniskus sowie eine laterale Meniskusläsion. Zu Lasten der Klägerin wurden stationäre Behandlungen und ambulante Behandlungen des Versicherten durchgeführt. Der Beigeladene wurde im Jahr 1998 verrentet.