LSG Hessen - Urteil vom 25.03.2009
L 6 AL 49/07
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 153/06

LSG Hessen - Urteil vom 25.03.2009 (L 6 AL 49/07) - DRsp Nr. 2009/11104

LSG Hessen, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 6 AL 49/07

DRsp Nr. 2009/11104

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Verlängerung der Fluglizenz in Höhe von 784,00 EUR im Rahmen der Leistungen der freien Förderung nach § 10 Sozialgesetzbuch, 3. Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).

Der 1967 geborene Kläger war bis Februar 2005 als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt und hierbei Inhaber einer Fluglizenz mit einer Typenberechtigung für das Verkehrsflugzeug A 320. Er beantragte bei der Beklagten während des Bezuges von Arbeitslosengeld am 7. Dezember 2005 die Übernahme der Kosten für eine Lizenzverlängerung in Höhe von insgesamt 784,00 EUR (bestehend aus 600,00 EUR für Flugsimulator, 100,00 EUR für Fliegerarzt und 84,00 EUR Gebühr für Luftfahrtbundesamt).