Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin seit 01.01.1988 gesamtsozialversicherungspflichtig in dem von ihrem Ehemann geführten Unternehmen, der Beigeladenen zu 1) (künftig: GmbH), tätig ist.
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