Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin seit 01.07.2000 gesamtsozialversicherungspflichtig in den von ihrem Ehemann geführten Tankstellenbetrieben tätig ist.
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