LSG Hessen - Urteil vom 24.11.2010
L 6 EG 10/08
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 8/07

LSG Hessen - Urteil vom 24.11.2010 (L 6 EG 10/08) - DRsp Nr. 2011/3359

LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 6 EG 10/08

DRsp Nr. 2011/3359

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die steuerfreien Anteile für Altersvorsorge und Direktversicherung bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben.

II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 20. März 2007 bis 19. Januar 2008 zu zahlenden Elterngeldes streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes steuerfreie Anteile des Einkommens des Klägers zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern der 2007 geborenen Drillinge L., F. und M. Sie stellten am 23. April 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für den Kläger einen Bezugszeitraum vom 20. März 2007 bis 19. März 2008 und für seine Ehefrau einen Bezugszeitraum vom 20. März 2008 bis 19. Mai 2008 fest. Ergänzend legte der Kläger, der bei der Firma X. in A-Stadt beschäftigt ist, Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2006 bis Februar 2007 vor.