LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2009
L 4 KA 18/08
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 1079/06

LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2009 (L 4 KA 18/08) - DRsp Nr. 2010/3395

LSG Hessen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 18/08

DRsp Nr. 2010/3395

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2006 aufgehoben hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Beklagte verurteilt, die Belegarztanerkennung der Klägerin für den angestellten Arzt Dr. H. für die A. Diakonie-Kliniken, Abteilung Innere Medizin/Kardiologie, zu erteilen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Belegarztanerkennung der Klägerin für ihren angestellten Arzt Dr. H ...

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenes Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Sitz in A-Stadt. Der 1967 geborene Dr. H., wohnhaft in I-Stadt, I-Straße, ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Teilgebiet Kardiologie und ist bei der Klägerin als Arzt in Teilzeit mit 30 Wochenstunden angestellt (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23. März 2006). Die Mitglieder der Trägergesellschaft der Klägerin sind teilweise selbst als Belegärzte tätig.