LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2009
L 4 KA 17/08
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 1082/06

LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2009 (L 4 KA 17/08) - DRsp Nr. 2010/3394

LSG Hessen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 17/08

DRsp Nr. 2010/3394

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. Januar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2006 aufgehoben hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Beklagte verurteilt, die Belegarztanerkennung der Klägerin für den angestellten Arzt Dr. C. für die A. Diakonie-Kliniken, Abteilung Innere Medizin/Kardiologie, zu erteilen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Belegarztanerkennung der Klägerin für ihren angestellten Arzt Dr. C ...

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenes Medizinisches Versorgungsznetrum (MVZ) mit Sitz in A-Stadt. Der 1965 geborene Dr. C., wohnhaft in D-Stadt, D-Straße, ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Teilgebiet Kardiologie und war bei der Klägerin zunächst als Arzt in Teilzeit angestellt. Seit 1. Juli 2005 ist er in Vollzeit als Arzt bei der Klägerin angestellt (Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 26. April 2005 und vom 28. Juni 2005). Die Mitglieder der Trägergesellschaft der Klägerin sind teilweise selbst als Belegärzte tätig.