LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2009
L 4 KA 113/08
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 330/07

LSG Hessen - Urteil vom 24.06.2009 (L 4 KA 113/08) - DRsp Nr. 2010/17410

LSG Hessen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 4 KA 113/08

DRsp Nr. 2010/17410

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 28.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Honorarhöhe in den Quartalen II und III/05, wobei sich die Beklagte mit der Berufung gegen die Verpflichtung wendet, bestimmte belegärztliche Leistungen sowie weitere Leistungen gemäß Abschnitt III. 4.1 des Beschlusses des Bewertungsauschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V (93. Sitzung am 29. Oktober 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - DÄBl. 2004, Heft 46, S. A- 3129, kurz: BRLV) außerhalb des praxisindividuellen Regelleistungsvolumens zu vergüten.

Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Verbänden der Krankenkassen zur Honorarverteilung (HVV) in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung (Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 10. November 2005) enthält unter Ziffer 6.3 (Bildung des praxisindividuellen Regelleistungsvolumens) folgende Regelungen: