LSG Hessen - Urteil vom 24.04.2013
L 6 AS 376/11
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 313/10

LSG Hessen - Urteil vom 24.04.2013 (L 6 AS 376/11) - DRsp Nr. 2013/14819

LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 376/11

DRsp Nr. 2013/14819

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 24. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Änderung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne Anrechnung von Kindergeld für den Zeitraum von Dezember 2007 bis einschließlich Juni 2008.

Die 1988 geborene Klägerin wurde 2006 Mutter einer Tochter. Im am 11. September 2006 vervollständigten Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Tochter gab sie an, derzeit mietfrei bei ihrer Mutter zu wohnen und noch in Mutterschaftszeit zu sein. Zum 1. September 2006 zog sie mit ihrer Tochter um in die Wohnung Q-Straße in A-Stadt, in der ihre Mutter, zeitweilig auch weitere Familienmitglieder wohnten. Mit Bescheid vom 18. September 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II und rechnete dabei sowohl das Kindergeld für die Tochter der Klägerin als auch das der Mutter ausgezahlte Kindergeld für die Klägerin an.