LSG Hessen - Urteil vom 23.09.2011
L 7 AL 174/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 252/07

LSG Hessen - Urteil vom 23.09.2011 (L 7 AL 174/10) - DRsp Nr. 2011/22139

LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 174/10

DRsp Nr. 2011/22139

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin - zumindest aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - Arbeitslosengeld ab dem 1. Februar 2007 zu zahlen hat.

Nachdem die Klägerin ihre versicherungspflichtige Beschäftigung wegen einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Januar 2003 beendet hatte, meldete sie sich bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihr Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2003 für längstens 780 Kalendertage. Wegen der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hob die Beklagte die Bewilligung ab 15. Juli 2004 auf.