LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2009
L 1 KR 337/07
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 258/07

LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2009 (L 1 KR 337/07) - DRsp Nr. 2009/14147

LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 337/07

DRsp Nr. 2009/14147

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beitragsfreie Versicherung des Klägers wegen Bezugs von Erziehungsgeld über den 10. Mai 2007 hinaus fortbestand.

Der 1971 geborene Kläger war bis zum 30. Januar 2007 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Anschließend bestand eine beitragsfreie Mitgliedschaft durch den Bezug von Erziehungsgeld bis zum 10. Mai 2007 für seine am 11. November 2006 geborene Tochter. Seitdem bezieht der Kläger kein eigenes Einkommen. Die vollzeitbeschäftigte Ehefrau des Klägers ist privat krankenversichert.

Mit Schreiben vom 3. August 2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückgabe seiner Krankenversicherungskarte auf. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 9. August 2007 die Kündigung einer eventuell bestehenden beitragspflichtigen Mitgliedschaft. Er wurde freiwilliges Mitglied bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse.