LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2009
L 1 KR 304/08
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 354/06

LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2009 (L 1 KR 304/08) - DRsp Nr. 2010/17409

LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 304/08

DRsp Nr. 2010/17409

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung eines Arbeitnehmeranteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger war Geschäftsführer der I. GmbH & Co. KG in A.-B ... Für die Tätigkeit wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abgeführt. Nach einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten Betriebsprüfung und nach weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2004 festgestellt, dass für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma I. GmbH & Co. KG Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung rückwirkend vom 1. März 2001 bis 3. März 2003 bestanden habe. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch, der am 26. September 2005 bei der Beklagten eingegangen ist, erledigte sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten, nachdem der Kläger die Rückerstattung der Beiträge begehrte.