LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2009
L 1 KR 138/08
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 18/05

LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2009 (L 1 KR 138/08) - DRsp Nr. 2009/14245

LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 138/08

DRsp Nr. 2009/14245

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 wie folgt abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 wird insoweit aufgehoben, als damit der Kläger ab dem 1. Juli 2002 in die Beitragsklasse 12 anstelle der Beitragsklasse 8 eingestuft wird und der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 230 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Versicherungsbeiträge streitig.

Der Kläger ist seit 1995 landwirtschaftlicher Unternehmer und ab dem 1. Juli 1995 bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversichert. Im Bescheid vom 11. August 1995 stuften ihn die Beklagten in die Beitragsklasse 10 ein. Dabei gingen sie von 41,16 ha Ackerland und 43,78 ha Grünland aus, die der Kläger als Alleinunternehmer bewirtschaftete.