LSG Hessen - Urteil vom 22.06.2011
L 7 AL 123/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 3114/04

LSG Hessen - Urteil vom 22.06.2011 (L 7 AL 123/08) - DRsp Nr. 2011/14373

LSG Hessen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 123/08

DRsp Nr. 2011/14373

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen und die weitere Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu 25 % zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Berufung noch darüber, ob dem Kläger eine Trennungskostenbeihilfe über den 31. Dezember 2003 hinaus zu zahlen ist.

Der Kläger nahm nach vorheriger Arbeitslosigkeit seit dem 1. März 2003 am 1. September 2003 eine auf zwei Jahre befristete Beschäftigung in Hessen auf. Er wohnte zu dieser Zeit zur Miete in A-Stadt. Der Mietvertrag vom 26. August 1974 sah eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Quartals für beide Mietvertragsparteien vor. Ab dem 16. Oktober 2003 mietete er zusätzlich eine Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsortes an.

Auf seinen Antrag vom 8. August 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Trennungskostenbeihilfe mit Bescheid vom 19. April 2004 für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 15. Oktober 2003.

Hiergegen legte der Kläger am 18. Mai 2004 schriftlich bei der Beklagten mit der Begründung Widerspruch ein, ihm sei Trennungskostenbeihilfe für sechs Monate zu bewilligen.