LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2013
L 5 R 311/11
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 70/09

LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2013 (L 5 R 311/11) - DRsp Nr. 2013/21841

LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2013 - Aktenzeichen L 5 R 311/11

DRsp Nr. 2013/21841

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darüber, ob der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte unterliegt. Streitig ist dabei insbesondere, ob das landwirtschaftliche Unternehmen als sog. Hobbybetrieb ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betrieben wird.

Der 1961 geborene Kläger ist seit 1986 rentenversicherungspflichtig bei der D. GmbH in A-Stadt beschäftigt und daneben seit 1993 zusammen mit vier weiteren Personen Gesellschafter der in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen "LPG E.", welche in F-Stadt ein über der regionalen Mindestgröße von 5 ha liegendes landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaftet.