LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2013
L 5 R 250/11
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 210/08

LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2013 (L 5 R 250/11) - DRsp Nr. 2013/14089

LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2013 - Aktenzeichen L 5 R 250/11

DRsp Nr. 2013/14089

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 20. April 2011 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2008 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die (teilweise) Rücknahme der Entscheidung über die Gewährung von Witwenrente für die Zeit vom 18. Februar 1999 bis zum 31. Mai 2008 wegen anzurechnenden eigenen Einkommens sowie gegen die Erstattung eines auf 6.142,29 EUR ermäßigten Überzahlungsbetrages.