LSG Hessen - Urteil vom 21.08.2014
L 8 KR 154/13
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 27/10

LSG Hessen - Urteil vom 21.08.2014 (L 8 KR 154/13) - DRsp Nr. 2014/15884

LSG Hessen, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen L 8 KR 154/13

DRsp Nr. 2014/15884

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Ernährungsberater im Rahmen der Einzelberatung von Klienten.

Der 1961 geborene Kläger war zunächst als staatlich geprüfter Diätassistent bei der C Klinik C-Stadt bis 1. November 2004 beschäftigt. Ab 1. November 2004 reduzierte er sein Beschäftigungsverhältnis an der C-Klinik auf 10 Stunden wöchentlich und übte daneben bis 31. März 2008 an dieser Klinik eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter (Schulungen, Konzeptentwicklungen, Vortragstätigkeiten) aus. Ferner arbeitete der Kläger unter der Firmierung "Institut für innere Balance und Wohlbefinden" (A. xxxxx, Ernährungsberater) als selbständiger Ernährungsberater.

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen stellte mit Bescheid vom 3. Januar 2008 fest, dass der Kläger ab 1. November 2004 nicht mehr der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege, da er aus einer selbständigen Tätigkeit deutlich höhere Einnahmen als aus der abhängigen Beschäftigung erziele.