LSG Hessen - Urteil vom 20.09.2013
L 7 AL 7/13
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 108/11

LSG Hessen - Urteil vom 20.09.2013 (L 7 AL 7/13) - DRsp Nr. 2014/15882

LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen L 7 AL 7/13

DRsp Nr. 2014/15882

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gleichstellung im Sinne des § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Der 1960 geborene Kläger hat ein Studium an der Fachhochschule A-Stadt in der Fachrichtung Ingenieur-Informatik mit einem Diplom abgeschlossen. Seit dem 1. Februar 2004 ist er bei dem C. Informationstechnik (C.) im Angestelltenverhältnis in der Stabsstelle Innenrevision mit Dienstsitz in A-Stadt beschäftigt. Bereits durch Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 11. September 2003 wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Danach leidet er an Funktionsstörungen des linken Kniegelenkes, Herzschaden, Bluthochdruck und Beschwerden des rechten Ellenbogens.