LSG Hessen - Urteil vom 20.06.2013
L 8 KR 91/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 187/08

LSG Hessen - Urteil vom 20.06.2013 (L 8 KR 91/10) - DRsp Nr. 2013/21151

LSG Hessen, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen L 8 KR 91/10

DRsp Nr. 2013/21151

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 verurteilt, der Klägerin die Kosten der im Juni 2010 selbstbeschafften Magenbypassoperation in Höhe von 10.401,33 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt nunmehr im Berufungsverfahren die Erstattung der Kosten für eine bei ihr auf Selbstkostenzahlungsbasis stationär am 02.06.2010 durchgeführte Magenbypass-Operation zur Behandlung einer massiven Adipositas.