LSG Hessen - Urteil vom 20.06.2011
L 7 AL 202/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 29.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 2754/04

LSG Hessen - Urteil vom 20.06.2011 (L 7 AL 202/08) - DRsp Nr. 2011/18832

LSG Hessen, Urteil vom 20.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 202/08

DRsp Nr. 2011/18832

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2008 abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2004 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Eingliederungszuschuss für den Monat April 2003 über einen Betrag von 806 Euro hinaus aufgehoben und die Erstattung von insgesamt mehr als 3.596,00 Euro geltend gemacht hat. Die Beklagte wird verurteilt, den bewilligten Eingliederungszuschuss für die Zeit vom 16. Juni 2003 bis 15. Juli 2003 in Höhe von 1.860,- Euro an den Kläger auszuzahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger drei Siebtel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung eines dem Kläger für die Beschäftigung des Zeugen C. gewährten Eingliederungszuschusses und die Erstattung überzahlter Leistungen.