LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2013
L 6 SO 73/10
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 31/06

LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2013 (L 6 SO 73/10) - DRsp Nr. 2013/14090

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 6 SO 73/10

DRsp Nr. 2013/14090

I. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. April 2010 und die Bescheide des Beklagten vom 8. April 2008 und vom 17. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2009 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger den anerkannten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum ab 1. September 2006 bis 30. April 2008 zu zahlen.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind in zwei miteinander verbundenen Klageverfahren die Erstattung von Leistungen für die Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von zuletzt noch 4.713,88 EUR für den Zeitraum Februar 2006 bis August 2007 und für Mietnebenkostennachzahlungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 einerseits sowie die Auszahlung eines vom Beklagten anerkannten Mehrbedarfs des Klägers nach § 30 Abs. 1 SGB XII für den Zeitraum 1. September 2006 bis 30. April 2008 andererseits.

Der 1921 geborene Kläger bezieht eine Altersrente und eine Witwerrente und steht daneben seit vielen Jahren im ergänzenden Sozialhilfebezug. Im Zeitraum 1. Februar 2006 bis 31. August 2008 betrug die Höhe der Altersrente zwischen 396,36 EUR und 402,89 EUR und die Höhe der Witwerrente zwischen 130,26 EUR und 132,65 EUR.