LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2013
L 6 SO 168/10
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 22/07

LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2013 (L 6 SO 168/10) - DRsp Nr. 2013/16085

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 6 SO 168/10

DRsp Nr. 2013/16085

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 16.055,69 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In Streit ist ein Erstattungsanspruch zwischen zwei Sozialhilfeträgern wegen Sozialhilfekosten in Höhe von 16.055,69 EUR, die zur Betreuung des beigeladenen, inzwischen verstorbenen Herrn A. (A.) im Zeitraum 14. März bis 31. Dezember 2006 von der Stadt KE. aufgewendet und dieser vom Kläger ersetzt wurden.

Der 1964 geborene, alkoholkranke A. hielt sich seit 14. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 im Übergangsheim, Q1-Straße des KE. Vereins für soziale Heimstätten e.V. (KE. Verein) auf. Bei dem Übergangsheim handelt es sich um eine vom Kläger (Landeswohlsfahrtsverband Hessen) anerkannte Einrichtung. Die Leistungserbringung gegenüber A. erfolgte durch den KE. Verein aufgrund einer vorläufigen Kostenzusicherung der Stadt KE. für Maßnahmen nach § 67 SGB XII i.V.m. § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII vom 15. Mai 2006.