LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2013
L 6 AS 239/11
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 1280/09

LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2013 (L 6 AS 239/11) - DRsp Nr. 2013/15237

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 239/11

DRsp Nr. 2013/15237

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Er macht im Wege der Prozessstandschaft Unterkunftsleistungen des Betroffenen Herrn X. Y. nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geltend.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 bewilligte die Beklagte dem Betroffenen Leistungen nach dem SGB II, wobei sie Unterkunftskosten unberücksichtigt ließ. Bis zum 30. November 2009 lebte der Betroffene im Z-Haus in A-Stadt, welches suchtmittelabhängigen Menschen ein Angebot für den Bedarf eines geschützten stationären Wohnens in suchtmittelabstinenter Umgebung bietet. Träger ist das A-Zentrum in der A-Straße in A Stadt. Hinsichtlich der Konzeption der Einrichtung im Einzelnen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 9. August 2010 (Bl. 157 bis 168 d.A.) verwiesen.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 bewilligte der Kläger dem Betroffenen Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) zum Besuch dieser Einrichtung.